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Leitungen im öffentlichen Straßengrund; Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrages

Werden im öffentlichen Straßengrund Leitungen für Zwecke öffentlicher Versorgung verlegt, regelt sich das Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen nach bürgerlichem Recht. In der Regel wird ein Gestattungs- oder Konzessionsvertrag geschlossen.

  • Bauanker
  • Gestattungsentgelt
  • Gestattungsvertrag
  • Kabel
  • Kabelverlegungen
  • Leitungsrechte
  • Nutzungsentgelt
  • Rohrleitungen
  • Sondernutzung
  • Überspannungen
Stand: 17. September 2025

Beschreibung

In den Verträgen können z. B. die Dokumentation der Leitungen, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Haftung für Schäden, Folgepflichten und –kosten bei Änderung der Straße sowie die technischen Bedingungen für die Wiederherstellung der Straße nach der Leitungsverlegung geregelt werden.

Für die Aufgrabungen ist bei der Straßenverkehrsbehörde zusätzlich ein Antrag auf eine verkehrliche Anordnung zu stellen.

Die Legung und Änderung von Telekommunikationsleitung sind gesondert im Telekommunikationsgesetz geregelt und bedürfen keiner Verträge, sondern einer Zustimmung (siehe unten verwandte Themen).

Ansprechpartner

Herr Bernd Frank

Funktion: stellvertretender Amtsleiter

bernd.frank@langensendelbach.de

+49 9133 7748 814

Öffnungszeiten: N/A

Herr Yannik Reichel

Funktion: Sachbearbeiter

yannik.reichel@langensendelbach.de

+49 9133 7748 814

Öffnungszeiten: N/A

Herr Oswald Siebenhaar

Funktion: Erster Bürgermeister

buergermeister@langensendelbach.de

+49 9133 77488 15

Öffnungszeiten: N/A

Frau Doris Heid

Funktion: Amtsleiterin

doris.heid@langensendelbach.de

+49 9133 7748 16

Öffnungszeiten: N/A

Frau Claudia Heim

Funktion: Sachbearbeiterin

claudia.heim@langensendelbach.de

+49 9133 77488 10

Öffnungszeiten: N/A

Frau Isabel Mannke

Funktion: Sachbearbeiterin

isabel.mannke@langensendelbach.de

+49 9133 77488 20

Öffnungszeiten: N/A

Frau Marianne Wagner

Funktion: Sachbearbeiterin

marianne.wagner@langensendelbach.de

+49 9133 77488 11

Öffnungszeiten: N/A

Fristen

Der Vertrag muss vor der Baumaßnahme geschlossen werden. Daher ist auf eine rechtzeitige Antragstellung zu achten.

Verfahrensablauf

Für den Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrag muss mit der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde Kontakt aufgenommen werden.

Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinde und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter.

Kosten

Die vom Versorgungsunternehmen zu tragenden Kosten werden im Vertrag vereinbart.

Rechtsgrundlagen

Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)
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